Grundsteuerreform: Was Sie als Marzahner jetzt wissen sollten
Liebe Bürgerinnen und Bürger aus Marzahn,
die Umsetzung der neuen Grundsteuer steht kurz vor dem Abschluss, und im Oktober 2024 wurde mit dem Versand der ersten Grundsteuerbescheide begonnen. Diese Reform bringt einige Änderungen mit sich, die ich Ihnen übersichtlich erläutern möchte, damit Sie gut informiert sind und mögliche Fragen klären können.
Die wichtigsten Eckdaten und Berechnung der neuen Grundsteuer
Die ab dem 1. Januar 2025 geltende Grundsteuer wird im aktuellen Grundsteuerbescheid festgesetzt. Darin sind der Jahresbetrag und die vierteljährlichen Vorauszahlungen, die ab dem 15. Februar 2025 fällig werden, enthalten. Die Berechnung der Grundsteuer basiert auf folgenden Faktoren:
- Grundsteuerwert des Grundstücks.
- Steuermesszahl, die je nach Grundstücksart variiert.
- Hebesatz für Berlin in Höhe von 470 %.
Die Formel zur Berechnung lautet:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x 4,7 (Hebesatz)
In Berlin gelten dabei diese Steuermesszahlen:
- 0,45 Promille für unbebaute Grundstücke.
- 0,31 Promille für Wohngrundstücke (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum).
- 0,45 Promille für Nichtwohngrundstücke (z.B. Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke).
Der abgesenkte Hebesatz und die aufkommensneutrale Gestaltung der neuen Grundsteuer stellen sicher, dass die allermeisten Fälle keine übermäßige Steuerlast tragen müssen. Zudem gibt es eine Härtefallregelung für selbst genutzte Wohngrundstücke, um unzumutbare Belastungen zu verhindern.
Veränderungen in der Grundsteuer: Was hat sich geändert?
Durch die Reform mussten Grundstückswerte neu ermittelt werden, um eine einheitliche und gerechte Berechnung der Grundsteuer zu gewährleisten. Die Anpassungen führen dazu, dass die Steuer für einige Eigentümerinnen und Eigentümer sinkt, für andere jedoch ansteigen kann. Besonders betroffen sind Grundstücke, bei denen bauliche Änderungen wie Anbauten oder Ausbauten erfolgten, die bislang in der Steuerberechnung unberücksichtigt blieben. Diese Angleichungen sind notwendig, um gerechte Maßstäbe anzulegen und das Grundsteueraufkommen fair zu verteilen.
Recht auf Einspruch – Was ist zu beachten?
Sollten Sie Einwände gegen Ihren neuen Grundsteuerbescheid haben, ist ein Einspruch grundsätzlich möglich. Wurde jedoch bereits ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt, gilt dieser auch für die neuen Folgebescheide. Ein neuer Einspruch gegen den Grundsteuermessbetrags- oder Grundsteuerbescheid ist nur dann notwendig, wenn eine neue Begründung vorliegt, beispielsweise eine fehlerhafte Anwendung der Steuermesszahlen.
Wichtig zu wissen: Auch bei einem laufenden Einspruch müssen die angeforderten Beträge fristgerecht gezahlt werden, es sei denn, der Bescheid ist aufgrund der besonderen Umstände ausgesetzt.
Unterstützung beim Einspruch durch das Bürgerbüro
Falls Sie einen Einspruch in Erwägung ziehen und Unterstützung bei der Vorgehensweise benötigen, können Sie sich gerne an mein Bürgerbüro wenden. Mein Team steht Ihnen beratend zur Seite und unterstützt Sie bei allen Fragen und Anliegen rund um das Einspruchsverfahren.
Härtefallregelung – Unterstützung in besonderen Fällen
Die Berliner Grundsteuerreform enthält eine Härtefallregelung, um zu verhindern, dass die Grundsteuer die Existenz von Eigentümern gefährdet, die ihre Immobilie selbst nutzen. Um diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Es handelt sich um ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder Wohnungseigentum.
- Die Immobilie wird vollständig selbst genutzt.
- Die Grundsteuer stellt eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung dar.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Zum Nachweis muss eine Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden, die Sie bei der Senatsverwaltung für Finanzen herunterladen können.
Was passiert mit alten Grundsteuerbescheiden?
Die alte Grundsteuer, die auf dem sogenannten Einheitswert basierte, ist noch bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Ab 2025 gelten nur noch die neuen Bescheide. Die alten Einheitswert- und Grundsteuerbescheide verlieren mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Gültigkeit.
Meldung von Änderungen am Grundstück
Falls bauliche Änderungen vorgenommen werden oder andere relevante Änderungen eintreten, die die Grundsteuer beeinflussen könnten, sind diese dem Finanzamt bis zum 31. Januar des Folgejahres anzuzeigen. Diese Mitteilung kann einfach online über „Mein ELSTER“ erfolgen. Für alle bereits in 2022 oder 2023 vorgenommenen Änderungen besteht die Möglichkeit zur Meldung bis zum 31. Dezember 2024.
Ich hoffe, diese Informationen geben Ihnen einen guten Überblick über die Neuerungen bei der Grundsteuer. Für alle offenen Fragen und für Unterstützung bei Ihrem Einspruch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung – gemeinsam schaffen wir Klarheit und Lösungen für Sie und unser schönes Marzahn.
Ihre Olga Gauks, MdA